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Inhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuches XII

Leistungen der Grundsicherung sind auf Antrag den Personen zu gewähren, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben (für Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben) oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn dauernde und volle Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung festgestellt wurde


Die Leistungen der Grundsicherung dienen der Sicherstellung des notwendigen alltäglichen Lebensunterhaltes im selben Umfang wie die Hilfe zum Lebensunterhalt. In der monatlichen Regelleistung sind einmalige Bedarfe (z. B. Bekleidung, Reparatur von Geräten usw.) eingearbeitet. Einmalige Hilfen darüber hinaus sind nur für die gesetzlich festgelegten Bedarfe möglich.
Die Grundsicherung ist grundsätzlich eine vorrangige Leistung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt. Jedoch beinhaltet die Grundsicherung keine Hilfearten wie z.B. die Hilfen in besonderen Lebenslagen, so dass dafür eine gesonderte Antragstellung erforderlich ist.

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Personen zuständig sind, die im Stadtgebiet Bamberg wohnen. Die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden nur auf Antrag gewährt.

Zur persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern.