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Beistandschaft / Pflegschaft / Vormundschaft

Das Sachgebiet BPV ist zuständig für das Führen von Vormundschaften und Pflegschaften sowie das Führen von Beistandschaften und weiteren entsprechenden Hilfen. Darüber hinaus werden hier Beurkundungen nach § 59 SGB VIII angeboten und das Sorgeregister wird geführt.


Vormundschaft / Pflegschaft

Sollten Eltern oder Elternteile aus besonderen Gründen nicht in der Lage sein, ihr Kind zu erziehen, zu versorgen oder zu vertreten, und stehen dann statt der Eltern keine anderen Personen (Angehörige oder auch Vereine) für das Kind zur Verfügung, führt das Jugendamt, überwiegend nach Bestellung durch das Amtsgericht, manchmal auch kraft Gesetzes (bei minderjährigen Müttern) entweder

  • Vormundschaften, wenn die Eltern keinerlei elterliche Rechte oder Pflichten mehr wahrnehmen sollen oder können oder minderjährige Mütter an der vollen Ausübung ihrer elterlichen Rechte noch gehindert sind, oder auch
  • Pflegschaften, wenn für Minderjährige nur in gewissen Bereichen gesorgt werden muss.

Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich überwiegend nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten.

Das Gesetz sieht vor, dass das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorschlägt, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. Pfleger und Vormünder können von uns beraten und unterstützt werden.


Beistandschaft

Die Beistandschaft des Jugendamtes ist neben weiteren entsprechenden Hilfen ein Angebot zur:

  • Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Kindesunterhalt

Sie kann von jedem Elternteil beantragt werden, wenn ihm für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder wenn ihm die elterliche Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind sich in seiner Obhut befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden.


Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen (Hilfe gemäß § 18 Abs. 1 SGB VIII, Beratung und Unterstützung gemäß § 52 a SGB VIII). Wir helfen daher z.B. auch außergerichtlich bei der Abstammungsklärung und bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt, gleich ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Hilfsangebote stehen auch schon vor der Geburt des Kindes zur Verfügung.


Der Mindestunterhalt für Minderjährige beträgt ab dem 01.01.2024:


AlterBetrag
0 bis 5 Jahre 480,00 €
6 bis 11 Jahre 551,00 €
12 bis 17 Jahre 645,00 €

Es erfolgt die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes von derzeit 125,00 €.


Die Unterhaltsvorschussleistungen des Staates (UVG-Leistungen) sind geringer und ergeben sich grundsätzlich durch die volle Kindergeldanrechnung. Anspruch haben nur minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Weitere Ausführungen finden Sie auf unserer Seite der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, UVG.

Unterhaltsansprüche junger Volljähriger haben andere Grundlagen.

Nicht verheiratete Mütter können sich gemäß § 1615l BGB auch über ihre eigenen Unterhaltsansprüche (sogenannter Betreuungsunterhalt – bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) informieren, beraten und unterstützen lassen.

Auch jungen Volljährigen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) gewähren wir gemäß § 18 Abs. 4 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüche.

Wenn Sie zum Unterhaltsrecht und zur Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und den maßgebenden Unterhaltsleitlinien Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes.


Beurkundungen nach § 59 SGB VIII

In Kindschafts- und Unterhaltsangelegenheiten bieten wir unsere Beurkundungstätigkeit an (im wesentlichen Anerkennung von Vaterschaften, Zustimmungen, Sorgeerklärungen und Unterhaltsverpflichtungen).


Sorgeregister

Für in Bamberg geborene Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führen wir das Sorgeregister. Daraus geben wir den Berechtigten Auskünfte unter sorgeregister@stadt.bamberg.de
Zuständig für Anfragen ist gemäß § 87c Abs. 6 SGB VIII immer das Sorgeregister am Wohnort der Mutter.
Hierzu können Sie sich gerne an die zuständige Ansprechpartnerin, Frau Garrecht, wenden:



Diese kurzen Informationen können sicher nicht alle Ihre Fragen ausreichend beantworten. Wir stehen Ihnen deshalb gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung. Unsere Beratungs- und Unterstützungsangebote sind kostenlos.