"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU-/EWR-Staat § 30 FeV)

Keine Umtauschpflicht solange der Führerschein gültig ist. Die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E C, CE, D1, D1E, D, DE sind nur 5 Jahre gültig ab Wohnsitznahme im Bundesgebiet.

Bei Fragen der Umschreibung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.

Sollte ein Umtausch erwünscht sein oder anstehen, wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen (§ 30 Abs. 3 FeV) und an das Herkunftsland zurückgesandt wird. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheins kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 30 Abs. 1 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35 x 45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Originalführerschein (§ 30 Abs. 3 FeV)
  • evtl. Übersetzung des Führerscheins

Gebühren

47,30 EURO