Soziale Schwierigkeiten, Hilfe zur Überwindung
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (z.B. Beratung und persönliche Betreuung; Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes; Sicherung der Schul- und Berufsausbildung). Auch kommen Geld- und Sachleistungen in Betracht.
Persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Bei Geld- und Sachleistungen gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang); in der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe nicht gefährdet.
§§ 67-69 Sozialgesetzbuch XII; § 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. §§ 67-69 Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Sozialhilfe:
Widerspruch,
sozialgerichtliche Klage
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