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Inhalt

Verkehrsrechtliche Anordnungen und Sondernutzungen für Baustellen und Arbeiten im öffentlichen Grund

§ 45 Abs. 1 StVO

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben - § 45 Abs. 6 StVO.

Straßenverkehr ist hier sowohl der Fußgänger-, Rad-, und motorisierte Verkehr. Sobald eine dieser Verkehrsarten durch (Bau-)Arbeiten eingeschränkt wird, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Verkehrsbehörde zu beantragen.

Beantragung

wir bitten den Antrag genau auszufüllen und entsprechend dem Musterplan einen Lageplan mit Einzeichnung und Bemaßung der betroffenen Stellen, sowie der noch vorhandenen Restbreiten beizufügen - das erspart uns viele Nachfragen.

  • Baufirmen legen einen Verkehrszeichenplan bei oder geben den Regelplan an.
  • Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Baubeginn einzureichen.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach Dauer und Größe der Baustelle (35,00 Euro bis 420,00 Euro).

Verlängerungen

Bestehende Anordnungen werden auf Antrag (formlos per Fax oder per E-Mail) verlängert. Abgelaufene Anordnungen werden nicht verlängert!