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Inhalt

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII)

Sozialhilfe unterscheidet grundsätzlich zwei Bereiche, die auch nebeneinander berührt sein können:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den alltäglichen Lebensunterhalt sicher. Diese Hilfe wird den Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften sicherstellen können.

Eine Person ist bedürftig, wenn trotz aller Einkommen, Einkommensansprüche und Vermögenswerte der Lebensunterhalt, dessen Bedarfshöhe sich aus dem Gesetz ergibt, nicht aus eigenen Kräften bestritten werden kann.

Diese Leistung bemisst sich nach Regelsätzen, in denen der einmalige Bedarf eingearbeitet ist, ferner den Mehrbedarfszuschlägen und den Kosten der Unterkunft nebst Heizung. Das Gesetz lässt darüber hinaus nur noch einmalige Leistungen für besonders genannte Bedarfe zu.

Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) sind grundsätzlich von diesem Hilfeanspruch ausgeschlossen.

Weitere Hilfen

Die weiteren Hilfen umfassen diverse Hilfen, die in gewissen Lebenssituationen gewährt werden, um den damit verbundenen besonderen Bedarf zu decken.
Zur Gewährung von finanziellen Hilfen ist zu prüfen, inwieweit dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, seine Einkommen, Einkommensansprüche und Vermögenswerte einzusetzen.

Für die weiteren Hilfen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, der Bezirk Oberfranken zuständig:

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Heimanträge)
  • Hilfe zur Pflege