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Überwuchs von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Mit "Überwuchs" werden Äste, Zweige und Blattwerk von Hecken, Sträuchern und Bäumen bezeichnet, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Straßenraum oder Gehweg ragen. Dadurch können Kinder, Fußgänger und Radfahrer teils erheblich verletzt, oder Fahrzeuge beschädigt werden. Auch durch überhängende, abgestorbene Äste (sogenanntes Totholz) geht eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr aus. Totholz oder abgestorbene Bäume sind deshalb an der Grundstücksgrenze unverzüglich durch den Eigentümer zu beseitigen.

Um die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ausschließen zu können, ist beim Überwuchs das Lichtraumprofil, d.h. die Durchgangs-/Durchfahrtshöhe sowie -breite  des Gehweges oder der Straße zu beachten:

  • Geh- und Radweg mind. 2,50 m Höhe
  • Fahrbahnen mind. 4,50 m

Seitlich beginnt das Lichtraumprofil an der Grundstücksgrenze.

Verkehrszeichen, Straßennamensschilder, Hinweisschilder, Ampeln und Beleuchtungsmasten sind ebenfalls vom Bewuchs frei zu halten, sodass diese jederzeit wahrgenommen werden können

Besonders an Straßeneinmündungen und -kreuzungen sind gute Sichtbeziehungen ein Garant für die Verkehrssicherheit. Zur Sicherstellung der Sichtfelder (auch "Sichtdreieck" genannt) ist es nötig, bei Bewuchs oder Hindernissen die 75 m Höhe übersteigen, besonders auf Sichtbeziehungen zu achten.

Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern oder zu gefährden sind die Eigentümer (ggf. auch die Mieter) von Grundstücken verpflichtet, den Bewuchs an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen zu pflegen und regelmäßig zurückzuschneiden.

Kommt ein Eigentümer seiner Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, erfolgt eine schriftliche Aufforderung durch Bamberg Service mit Fristsetzung. Bamberg Service bzw. die Stadt Bamberg kann den Überwuchs auch auf Kosten des Verursachers entfernen (lassen).

In der Regel handelt es sich beim Rückschnitt von Überwuchs um einen Form- und Pflegeschnitt, der, soweit sich keine Nester im Bewuchs befinden, jederzeit möglich ist. Umfangreiche Rodungsarbeiten oder das "auf Stock setzen" sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten - soweit keine Verkehrsgefährdung oder Gefahr für die Öffentlichkeit besteht. Auf die Baumschutzverordnung der Stadt Bamberg wird hingewiesen; diese finden Sie in der Randspalte.