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Inhalt

Kirchenaustritt

Wohnen Sie in Bamberg, nimmt das Standesamt Bamberg den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, mündlich oder schriftlich entgegen.

Das Standesamt Bamberg ist dabei zuständig für das gesamte Stadtgebiet. Wohnen Sie nicht in Bamberg, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen an Ihrem Wohnsitz.


Die mündliche Austrittserklärung erfolgt durch persönliche Vorsprache beim Standesamt. Sie müssen sich dafür durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Um ihren Kirchenaustritt beim Standesamt Bamberg erklären zu können, ist eine Terminvereinbarung zwingend notwendig.

Ihren Termin vereinbaren Sie bitte per E-Mail unter standesamt@stadt.bamberg.de. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch Ihre Telefonnummer an – das erleichtert uns die Kontaktaufnahme.


Sie können Ihren Kirchenaustritt auch schriftlich erklären. Die Unterschrift auf Ihrer schriftlichen Erklärung ist von einem Notar öffentlich zu beglaubigen und anschließend an das Standesamt Bamberg zu übersenden. Folgende Angaben müssen in Ihrer Erklärung enthalten sein:

  • Vor- und Nachname (ggf. Geburtsname)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • aktuelle Anschrift
  • bisherige Religionszugehörigkeit
    Wichtig:
    Die Angabe muss genau sein, zum Beispiel „römisch-katholisch“, „altkatholisch“, „evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-freikirchlich“. Bezeichnungen wie „katholisch“ oder „evangelisch“ sind nicht ausreichend.

Eine schriftliche Erklärung ohne notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder per E-Mail entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Für die mündliche Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht, die der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedarf.
Der Vertreter muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können und ebenfalls einen Termin vereinbaren.

Für den Kirchenaustritt von Kindern oder Jugendlichen gilt Folgendes:

Kinder unter 12 Jahren:
Die sorgeberechtigten Eltern (ggf. der gesetzliche Vertreter) erklären gemeinsam den Kirchenaustritt für das Kind. Bitte legen Sie eine Geburtsurkunde des Kindes vor. Falls ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist darüber ein Nachweis erforderlich.

Kinder von 12-14 Jahren: Das Kind muss den Austritt gemeinsam mit beiden sorgeberechtigten Eltern (ggf. mit dem gesetzlichen Vertreter) erklären. Bitte legen Sie eine Geburtsurkunde des Kindes vor. Falls ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist darüber ein Nachweis erforderlich.

Jugendliche ab 14 Jahren: Jugendliche erklären den Austritt ohne Mitwirkung der sorgeberechtigten Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters).

Sprechen Sie nicht oder nicht ausreichend Deutsch, muss ein vereidigter Dolmetscher oder eine Privatperson, die Ihre Muttersprache sowie Deutsch ausreichend beherrscht, für Sie in die deutsche Sprache übertragen. Der beeidigte Dolmetscher muss sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen, die Privatperson muss sich ebenfalls ausweisen können, wird von uns vereidigt (Gebühr 25 Euro) und darf weder selbst beteiligt noch mit Ihnen verwandt sein.

Vereidigte Dolmetscher finden Sie hier: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Die Gebühr für den mündlichen Kirchenaustritt inkl. einer Bescheinigung beträgt 35 Euro.
Sie können die Gebühr in bar oder mit der EC-Karte beim Standesamt begleichen.

Erklären Sie Ihren Austritt schriftlich, stellen wir eine Bescheinigung aus. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Euro.

Der beim Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam. Der schriftlich erklärte Kirchenaustritt wird mit Zugang beim Standesamt Ihres Wohnsitzes wirksam.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

Ihr Arbeitgeber muss grundsätzlich das Verfahren der Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale (ELStAM) nutzen und erhält dadurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung.

Das Standesamt teilt Ihren Austritt auch dem Einwohnermeldeamt mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das Bundeszentralamt für Steuern, damit Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale geändert werden können.

Sind Sie selbstständig, dann teilen Sie bitte den Kirchenaustritt Ihrem Steuerberater mit bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Kopie der Kirchenaustrittsbescheinigung bei.

Für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig sind, ist das Standesamt München zuständig. Das im Einzelfall erforderliche Vorgehen erfragen Sie bitte direkt dort.

Rechtsgrundlagen

  • Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern für Unterricht und Kultus vom 08. März 2007 (AIIMBI I Nr. 10/2007, S. 173 ff.)
  • Artikel 3 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes
  • Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
  • Artikel 5 und 10 des Bayerischen Kostengesetzes
  • Nr. 3.II.2/1-2 Bayerisches Kostenverzeichnis