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Unterhaltssicherung

Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs der freiwillig Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen vor. Die Leistungen sollen durch den freiwilligen Wehrdienst entstehende Einkommensverluste ausgleichen.

Daneben sieht das Unterhaltssicherungsgesetz auch Geldleistungen für Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (frühere Wehrübungen), vor. Die Geldleistungen sollen die durch die Ableistung des Dienstes entstehenden Einkommensverluste ausgleichen.

Die Leistungen werden auf Antrag von den Unterhaltsicherungssbehörden bewilligt. Der Antrag kann schon vor Antritt des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung gestellt werden (möglichst bald nach Empfang des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides). Auf keinen Fall dürfen Sie die Antragsfrist versäumen, es handelt sich um eine Ausschlussfrist. 

Dem Antrag ist die Durchschrift des Aufforderungs-/Heranziehungsbescheides beizufügen. Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Dienstes.

Bitte beachten Sie:

Wir weisen darauf hin, dass zum 01.11.2015 ein neues Unterhaltssicherungsgesetz in Kraft tritt. Die Zuständigkeit geht auf die Bundeswehrverwaltung über.

Für Dienstleistungen ab dem 01.11.2015 stellen Sie bitte Ihren Antrag an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.