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Inhalt

Rechtsgrundlagen

Grundgesetz

Ihr Auftrag auf kommunaler Ebene ist, die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes wirksam zu unterstützen. Handlungsgrundlage ist der Artikel 3 des Grundgesetzes. Darin ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern festgeschrieben:

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." (Art. 3 Abs.2 GG)

Alltagswirklichkeit und Verfassungsauftrag stimmen jedoch nicht überein. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist, die Forderung nach Gleichberechtigung von Frauen und Männern in die Realität umzusetzen.

Bayerisches Gleichstellungsgesetz

Zur Dienstaufgabe der Gleichstellungsbeauftragten gehört die Förderung und Überwachung des Vollzugs des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes, sowohl in der Verwaltung als auch in der Kommune selbst. Die Arbeit der Gleichstellungsstelle zielt auf Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern in allen Lebensbereichen ab. Um dies zu bewirken, wird die Gleichstellungsbeauftragte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Verwaltung tätig.

Satzung und Gleichstellungskonzept der Stadt Bamberg

Kompetenzen, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten sind in der Satzung zum Bayerischen Gleichstellungsgesetz geregelt.

Ein weiteres Instrument der beruflichen Gleichstellung innerhalb der Verwaltung ist das Gleichstellungskonzept als Zielvorgabe und systematische Zusammenfassung von Maßnahmen, die auf eine strukturelle Verbesserung der Situation der Mitarbeiterinnen im Berufsleben zielen (v. a. Beseitigung der ungleichen Verteilung von Frauen und Männern in der beruflichen Hierarchie).