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44. BImSchV - mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Am 20. Juni 2019 trat die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen, die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) in Kraft.

Diese regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren. Sie gilt mit wenigen Ausnahmen für alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, unabhängig von der Art der Brennstoffe. Bei nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt die Verordnung auch schon bei einer Leistung von weniger als 1 MW.

Alle Anlagen, die unter die Regelungen der 44. BImSchV fallen sind vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Registrierung stellt eine Anzeigepflicht des Betreibers dar. Bestehende Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 betrieben wurden, sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen. Ebenfalls anzuzeigen sind Betreiberwechsel, emissionsrelevante Änderungen und die Stilllegung einer Anlage.

Zuständige Behörde für Anlagen der 44. BImSchV im Stadtgebiet Bamberg ist das Klima- und Umweltamt. Das Klima- und Umweltamt führt ein Anlagenregister nach § 36 der 44. BImSchV, welches nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich gemacht und online gestellt wird.

Die 44. BImSchV gibt Emissionsgrenzwerte für eine Vielzahl von Parametern vor. Für bestehende Anlagen gibt es teilweise Sonderregelungen, hier gelten die Anforderungen an die Grenzwerte größtenteils ab dem 01. Januar 2025.

Im Regelfall ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Messungen nachzuweisen. In Abhängigkeit von Einsatzstoff und Leistung der Anlage sieht die 44. BImSchV kontinuierliche, jährliche oder alle drei Jahre durchzuführende Messungen vor.

Bei nicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen, die mit Öl oder Gas betrieben werden, kann die Messung auch durch den Schornsteinfeger erfolgen, wenn die Feuerungswärmeleistung kleiner als 10 MW ist.