"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Glückspielrecht

SPIELHALLEN

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.

Hierunter fallen

  • Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten"; hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z. B. Geldspielautomaten)
  • so genannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit"; hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z. B. Karten- und Wurfspiele)
  • Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Billard, Flipper o. ä.)

Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.

Möchten Sie in der Spielhalle sowohl Geräte mit Gewinnmöglichkeiten als auch Unterhaltungsgeräte aufstellen, benötigen sie neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung auch eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV.

Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.:

  • Baugenehmigung
  • Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen)

nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.

Geldspielautomaten, z. B. in Gaststätten

Sollen Spielautomaten aufgestellt werden, ist eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO (Aufstellung von Spielgeräten) und eine Bestätigung über die Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO notwendig.

Lotterie und Tombola

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.

Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen. Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis gegeben sind, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich.

Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen. Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde oder Regierung.

Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien sind:

Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.

Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.

Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.