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Inhalt

Kampfhunde

Rechtsgrundlage

Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung –Landesstraf- und Verordnungsgesetz –LStVG- (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 04.09.2002 erlassen (KampfhundeVO).
Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

Bei den nachstehenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Erlaubnispflicht für Kampfhunde

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG).
  2. Kampfhunde werden durch die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 definiert. Die Neufassung der Verordnung erfolgte am 04.09.2002 und trat zum 01.11.2002 in Kraft.

Hunde gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung sind unwiderlegbar Kampfhunde (Gruppe I - Hunde). Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Hunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes beim Ordnungsamt der Stadt Bamberg gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses).
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens).

Für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Gruppe II – Hunde). Der Beweis ist durch den Bürger zu führen. Gelingt der Beweis, besteht keine Erlaubnispflicht. Der Beweis wird durch folgende Art und Weise erbracht:

  • Der Halter muss beim Ordnungsamt der Stadt Bamberg ein Negativzeugnis (mittels Formblatt) schriftlich beantragen.
  • Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden.

Kampfhunde sind gem. der Verordnung der Stadt Bamberg über das freie Umherlaufen von Kampfhunden (Kampfhundeverordnung) in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet von Bamberg zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und innerhalb einer Sicherheitszone von 20 Metern um diese herum ist das Mitführen von Kampfhunden ganz untersagt. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 2 Metern nicht überschreiten.

Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,-- € verhängt werden. Dis gilt auch für die unter Gruppe 2 geführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.