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Inhalt

Familienname

Verheiratete Eltern

Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so ist dieser Name auch Geburtsname des Kindes. Bei getrennter Namensführung müssen die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes entscheiden, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Diese Entscheidung ist für alle weiteren Kinder bindend. Ein Doppelname ist nicht möglich.
Können die Eltern sich nicht innerhalb von vier Wochen nach der Geburt des Kindes auf einen Familiennamen einigen, müssen wir dies dem Familiengericht mitteilen. Der Familienrichter entscheidet dann, welcher Elternteil das Recht bekommt, dem Kind einen Familiennamen zu erteilen.

Nicht verheiratete Eltern

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Hat der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt, kann die Mutter dem Kind mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Eltern beim Standesamt notwendig.
Haben die Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht bestimmt, müssen sie nach der Geburt entscheiden, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. Auch in diesem Fall ist die Bildung eines Doppelnamens ausgeschlossen.

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Wenn die Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen wir bei der Beurkundung des Familiennamens auch das Heimatrecht beachten. Evtl. sind die oben genannten Möglichkeiten der Namensführung eingeschränkt oder die Eltern haben noch andere Möglichkeiten zur Auswahl. In diesem Fall beraten wir Sie gerne.