Rechtliche Grundlage
Die Biotopkartierung bearbeitet den Offenlandbereich des gesamten Stadtgebietes und die Waldflächen, die sich in städtischem Besitz befinden. Erfasst werden die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG sowie alle übrigen Biotoptype der Kartieranleitung zur Biotopkartierung Bayern, Teil 2 (siehe http:// www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_flachland/kartieranleitungen).
Geschützte und wertvolle Waldbiotope werden nur in städtischen Wäldern erhoben.
Auftragnehmer der Stadtbiotopkartierung ist das Büro Ifanos Landschaftsökologie, Frau Dr. Mühlhofer in Nürnberg. Weitere Informationen zur Biotopkartierung unter http://www.lfu.bayern.de/natur/fachinformationen/index.htm